Neuigkeiten aus der Fachkanzlei

Berufsunfähigkeitsversicherung: Leistungsausschluss wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit bei Fahrlässigkeit in Bezug auf eine besondere Folge der Tat; Leistungsausschluss wegen des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion bei Berufung auf einen Verbotsirrtum

OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2019 – 4 W 1160/18

1. In der Berufsunfähigkeitsversicherung liegen die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für den Ausschluss von Leistungen wegen einer durch eine vorsätzliche Straftat herbeigeführten Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn der zugrundeliegende Straftatbestand hinsichtlich der Handlung Vorsatz fordert, in Bezug auf eine besondere Folge aber Fahrlässigkeit genügen lässt.
2. Ein Versicherungsnehmer, dem der Strafbarkeitsvorwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion leistungsausschließend entgegengehalten wird, kann sich nicht einerseits darauf berufen, an den Vorfall selbst infolge einer Amnesie keine Erinnerung mehr zu haben und andererseits infolge der Annahme, das Werfen eines “Böllers” sei erlaubt gewesen, sich in einem Verbotsirrtum befunden zu haben.

Share on facebook
Share on twitter
Share on whatsapp
Share on email
Share on print