Aus dem Allgemeine Versicherungsvertragsrecht sticht bei Personenversicherungen insbesondere die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung heraus. Bevor der Versicherer in die medizinische Leistungsprüfung eintritt, wird regelmäßig geprüft, ob die Leistung bereits wegen einer Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen versagt werden kann. Hier steckt der Teufel oft im Detail. Die Gestaltungsrecht des § 19 VVG (Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung) setzen eine ordnungsgemäße Belehrung voraus und sind in recht kurzer Frist auszuüben.
Die BU-Versicherung dient der existenziellen Absicherung, was besonders ärgerlich ist, wenn Ihnen der Versicherer unter Hinweis auf ein fragwürdiges Gutachten zu wenig Leistungen auszahlt oder wegen einer angeblichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, also falschen Angaben bei den Gesundheitsfragen, den Vertrag sogar beendet (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Rücktitt, Kündigung) und gar keine Leistungen erbringt.